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Freitag, 27. Juni 2025

Wichtige Initiative zur Strafverfolgung der russischen Verbrechen im UKRAINE-Krieg

 

Int. Strafgerichtshof IStGH
Den Haag ( Foto: Wikipedia)


















Professor Claus Kreß, renommierter Völkerrechtler an der Universität zu Köln, bezieht in mehreren Beiträgen und Konferenzen eine klare Position zur internationalen Strafverfolgung im Kontext des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. 

Kreß spricht sich deutlich für die Einrichtung eines internationalen Sondertribunals aus, das das Verbrechen der Aggression durch Russland gegen die Ukraine ahnden soll. Er betont, dass dieses Verbrechen die „Ursünde“ des Krieges sei – also die Grundlage für alle weiteren Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen.

Der IStGH kann das Verbrechen der Aggression nur unter bestimmten Voraussetzungen verfolgen – etwa wenn der UN-Sicherheitsrat zustimmt oder das betroffene Land Vertragspartei des Römischen Statuts ist. Da Russland dieses Statut nicht ratifiziert hat, sieht Kreß eine gravierende Lücke im internationalen Recht. Deshalb plädiert er für ein Sondertribunal auf UN-Ebene, das durch ein Abkommen zwischen der Ukraine und den Vereinten Nationen geschaffen wird und langfristig für eine Erweiterung des IStGH-Statuts, um solche Fälle künftig direkt verfolgen zu können.

Kreß unterstützt die laufenden Ermittlungen des IStGH zu Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und möglichem Völkermord. Er weist jedoch darauf hin, dass viele Opfer – etwa gefallene ukrainische Soldaten – juristisch nur durch das Verbrechen der Aggression erfasst werden können, da deren Tötung im Gefecht nicht als Kriegsverbrechen gilt.

Sein Ansatz ist also zweigleisig:

  • Kurzfristig ein Sondertribunal zur Schließung der Strafbarkeitslücke.
  • Langfristig eine Reform des internationalen Strafrechts.
Damit will er sicherstellen, dass auch politische und militärische Entscheidungsträger – nicht nur einzelne Täter – für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden können.

Claus Kreß betrachtet Menschenrechtsverletzungen im Kontext des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine als integralen Bestandteil eines umfassenden völkerstrafrechtlichen Problems. Kreß betont, dass viele der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen – etwa die Tötung ukrainischer Soldaten oder die Zerstörung ziviler Infrastruktur – juristisch nicht als Kriegsverbrechen im engeren Sinne gelten, sondern nur durch das Verbrechen der Aggression erfasst werden können. Das liegt daran, dass das humanitäre Völkerrecht bestimmte Kampfhandlungen erlaubt, solange sie im Rahmen eines bewaffneten Konflikts stattfinden. Wenn aber der gesamte Krieg völkerrechtswidrig ist, wie im Fall Russlands, dann ist auch jede daraus resultierende Gewaltanwendung problematisch. 

Für Kreß ist die strafrechtliche Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit für die Opfer, sondern auch ein Akt der Verteidigung der internationalen Rechtsordnung. Er spricht von einem „Anschlag auf die Grundpfeiler des Völkerrechts“ und sieht in der Strafverfolgung ein Mittel, um der russischen Führung – und der Weltöffentlichkeit – die Unverhandelbarkeit dieser Normen vor Augen zu führen.

Obwohl der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) Ermittlungen zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgenommen hat, sieht Prof. Kreß eine gravierende Lücke: Das Verbrechen der Aggression kann mangels Zuständigkeit nicht verfolgt werden. Damit bleiben zentrale Menschenrechtsverletzungen – insbesondere solche, die nicht durch individuelle Exzesse, sondern durch die politische Entscheidung zum Krieg verursacht wurden – juristisch unbehandelt.



--->  Kreß fordert daher ein Sondertribunal, das nicht nur die Aggression selbst, sondern auch die daraus resultierenden systematischen Menschenrechts-verletzungen in den Blick nimmt. Er sieht darin eine notwendige Ergänzung zur Arbeit des IStGH und einen Schritt hin zu einer kohärenten internationalen Strafjustiz.


In der Geschichte des Völkerstrafrechts gibt es mehrere Beispiele für Sondertribunale oder internationale Gerichtshöfe, die sich mit Angriffskriegen und systematischen Menschenrechtsverletzungen befasst haben. Hier sind drei besonders relevante Fälle:

1. Nürnberger Prozesse (1945–1946)

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden führende Nationalsozialisten vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg angeklagt. Erstmals wurde das Verbrechen des Angriffskriegs („Verbrechen gegen den Frieden“) als eigenständiger Straftatbestand verfolgt. Der Angriffskrieg sei „das schwerste aller internationalen Verbrechen, weil es das Übel aller anderen in sich trägt“.

2. Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY, 1993–2017)

Einrichtung durch den UN-Sicherheitsrat zur Ahndung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord während der Jugoslawienkriege. Obwohl kein klassischer Angriffskrieg im Sinne von zwischenstaatlicher Aggression vorlag, wurden systematische Menschenrechtsverletzungen durch politische und militärische Führer verfolgt.

3. Sondergerichtshof für Sierra Leone (2002–2013)

Gemeinsames Tribunal der Vereinten Nationen und der Regierung von Sierra Leone zur Aufarbeitung des Bürgerkriegs. Dieser Sondergerichtshof zeigt, wie hybride Tribunale funktionieren können – ein Modell, das auch für die Ukraine diskutiert wird.


Diese Beispiele zeigen, dass Sondertribunale immer dann geschaffen wurden, wenn bestehende Institutionen wie der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) nicht zuständig oder politisch blockiert waren. Genau das ist auch das Argument von Prof. Claus Kreß für ein Sondertribunal im Fall Ukraine.


Internationale und nationale Reaktionen

Die jüngsten Entwicklungen im Völkerstrafrecht im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine zeigen eine deutliche Dynamik auf nationaler und internationaler Ebene. 

Im November 2023 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des deutschen Völkerstrafrechts beschlossen. Ziel ist es:

  • Strafbarkeitslücken zu schließen, insbesondere im Bereich sexualisierter Gewalt und Kinderschutz,
  • Opferrechte zu stärken, etwa durch erleichterte Nebenklage und psychosoziale Prozessbegleitung,
  • und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Verfahren zu verbessern, um mehr öffentliche Aufmerksamkeit und Prävention zu erreichen.

Die Diskussion über ein internationales Sondertribunal zur Ahndung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine hält an. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) kann dieses Verbrechen derzeit nicht verfolgen, da Russland das Römische Statut nicht ratifiziert hat. Daher setzen sich viele Staaten und Expert:innen – darunter auch Claus Kreß – für ein ergänzendes Tribunal ein.

Der IStGH führt weiterhin umfassende Ermittlungen zu Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und möglichem Völkermord in der Ukraine. Dabei geht es u. a. um 

  • gezielte Angriffe auf Zivilisten,
  • Deportationen von Kindern,
  • und sexualisierte Gewalt durch russische Truppen.


Zusammenspiel nationaler und internationaler Strafverfolgung

Ein zentrales Thema ist die Koordination zwischen nationalen Justizsystemen und internationalen Institutionen. Deutschland etwa nutzt sein Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), um eigene Ermittlungen gegen russische Funktionsträger zu führen – ein Ansatz, der das Prinzip der universellen Jurisdiktion stärkt. 

Litauen, Polen und die Ukraine haben gemeinsam mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ein Ermittlungszentrum in Den Haag gegründet, um Beweise zu koordinieren.

Frankreich und die Niederlande unterstützen aktiv internationale Ermittlungen und haben eigene Verfahren eingeleitet.

Auch Kanada, Schweden und Norwegen haben sich öffentlich zur Strafverfolgung bekannt und teilweise Ermittlungen aufgenommen.