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Dichterhain, Bände 1 bis 4

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Freitag, 9. Januar 2015

Neuerungen 2015 für Steuerzahler und Arbeitgeber

Beitragsbemessungsgrenze, Vorsorgeaufwendungen, Zuwendungen für Arbeitnehmer. Bis zuletzt viel diskutiert war das umgangssprachlich als "Jahressteuergesetz" titulierte Reformpaket, das die Bundesländer auf ihrer letzten Sitzung 2014 noch beschlossen haben.


Mit dem Jahreswechsel gibt es auch wieder etliche sozial- und fiskalpolitische Änderungen, die Ärzte als Arbeitgeber und Steuerzahler gleichermaßen interessieren dürften.
Mittlerweise in trockenen Tüchern ist vor allem die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige von Steuersündern. Neben diesen beiden dickeren Brocken gibt es jedoch auch viele kleinere Neuheiten. Im Einzelnen:
Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung wird angehoben: In den alten Bundesländern steigt sie von 5950 Euro Monatsbrutto auf 6050 Euro.
In den neuen Bundesländern steigt sie von 5000 Euro auf 5200 Euro. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich von 4050 Euro auf 4125 Euro.
Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung wird von 8,2 Prozent des Bruttoeinkommens auf 7,3 Prozent gesenkt. Der Arbeitgeberanteil ändert sich nicht.
Absolut beträgt der einheitliche Kassenbeitrag damit 14,6 Prozent. Dafür können die Kassen individuelle Zusatzbeiträge erheben. Eine Übersicht der von den bundesweit wichtigsten Kassen gemeldeten Beitragssätze hat die "Ärzte Zeitung" auf ihrer Website veröffentlicht.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird von 2,05 Prozent auf 2,35 Prozent angehoben. Wie bereits 2014 wird auch im neuen Jahr von kinderlosen Arbeitnehmern ein Zuschlag von 0,25 Prozent verlangt, so dass diese Angestellten-Gruppe jetzt monatlich 2,6 Prozent ihres Gehalts an die gesetzliche Pflegeversicherung abführen muss. Das wird insbesondere jüngeren Praxismitarbeiterinnen sauer aufstoßen.
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt geringfügig um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen damit gleichermaßen jetzt 0,1 Punkt weniger.
Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes im August 2014 kommen auf Arbeitgeber ab sofort nicht nur neue Zahlungs-, sondern auch neue Aufzeichnungspflichten zu.
Insbesondere wer Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis beschäftigt, muss jetzt das Beschäftigungsverhältnis genau dokumentieren. So müssen Beginn, Ende und Dauer der Beschäftigten in Minijobs akribisch festgehalten werden.
Das geht elektronisch oder auch auf Papier, versichert der Berliner Rechtsanwalt Christian Scur von der Steuerberatergruppe ETL Advision. Die Aufzeichnungen sollten spätestens sieben Tage nach einer Beschäftigung erfolgen und müssen zwei Jahre aufbewahrt werden.
Wie der Zoll die Einhaltung des Mindestlohns auch bei geringfügig Beschäftigten überprüft, so Scur, sei derzeit aber noch völlig unklar. 
Der Verwaltungsaufwand von Arbeitgebern für die Lohnsteuervoranmeldung von Minijobbern sinkt: Bis zu einem Grenzwert von 1080 Euro - das ist rechnerisch die jährliche Lohnsteuer eines Minijobbers - kann die Lohnsteuervoranmeldung nun jährlich erfolgen.
Bislang galt dies nur für eine jährliche Steuerlast bis 1000 Euro. Die Lohnsteuervoranmeldung für Minijobber war daher bislang quartalsweise bei den Finanzämtern einzureichen.
Aufmerksamkeiten und Geschenke von Arbeitgebern an ihre Mitarbeiter im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind jetzt bis zu einem Wert von 60 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Vordem galt dies bis 40 Euro. Zuwendungen, die die 60-Euro-Grenze übersteigen, werden pauschal mit 25 Prozent besteuert. Gleiches gilt nun auch für Arbeitsessen.
Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers sind künftig bis zu Einschulung steuerfrei. Bislang, so erläutert Rechtsanwalt Scur, wurde bei Kindern die zwischen Januar und Juli das 6. Lebensjahr vollendeten die Schulpflicht geprüft.
Wurden sie später eingeschult, konnte der Arbeitgeber keine Zuschüsse mehr steuerfrei gewähren. Künftig stehen schulpflichtige Kinder diesbezüglich den nicht schulpflichtigen Kindern gleich, solange sie nicht eingeschult sind.
Auch das Jahressteuergesetz - offizieller Titel: "Zollkodex-Anpassungsgesetz" - widmet sich ausgiebig der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen. Demnach wird aus der bisherigen Aufwendungs-Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter ein Freibetrag.
Das heißt: Wendet der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen pro Mitarbeiter mehr als 110 Euro auf, müssen nur die tatsächlichen Mehrkosten auch versteuert werden.
Dafür werden nun aber auch Kosten für den sogenannten "äußeren Rahmen" in die Berechnung des Freibetrages einbezogen. Dazu zählen laut Rechtsanwalt Christian Scur beispielsweise Raummiete, Kosten für eine Eventagentur, Dekorationen und Musik.
Stichwort Vorsorgeaufwendungen: Hier wird die Freistellungsquote erhöht. So konnten 2014 noch 78 Prozent von maximal 20.000 Euro für Altersvorsorge - etwa berufsständische Versorgung und Rürup-Rente - steuerlich abgesetzt werden. Ab 2015 sind es 80 Prozent.
Dieser Betrag, erläutert Christian Scur, steigt weiter jährlich um zwei Punkte bis 2025. Ab 2025 sind dann 100 Prozent der Vorsorgeaufwendungen bis zur Obergrenze von 20.000 Euro als Sonderausgabe abziehbar.
Allerdings wird im Gegenzug die Altersrente gemäß dem Kohortenmodell besteuert. 2014 war die Rente zu 68 Prozent steuerpflichtig. Ab Renteneintritt 2015 sind es 70 Prozent.
Der Prozentsatz steigt bis 2020 jährlich um zwei Punkte, von 2021 bis 2040 nur noch um einen Punkt, so dass die Renten ab einem Renteneintritt 2040 zu 100 besteuert werden.
"Erstausbildung" soll steuerlich künftig eine mindestens 18 Monate dauernde Berufsausbildung heißen. Nur unter dieser Voraussetzung sollen die Kosten für eine zweite Berufsausbildung dann steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
Damit fallen Ausbildungen im Schnellgang - typisches Beispiel die dreimonatige Qualifizierung zum Rettungssanitäter - aus dem Raster. Besagte Erstausbildung wird nur anerkannt, wenn sie auch abgeschlossen wurde. Wenn dazu laut Ausbildungsplan keine Prüfung erforderlich ist, gilt die planmäßig absolvierte Ausbildungszeit als Abschluss.
Eine Ausnahme von der 18-monatigen Mindestdauer soll es aber geben. Wörtlich dazu das Zollkodexanpassungsgesetz: "Ist die Berufsausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift geregelt, gilt die Berufsausbildung auch dann als abgeschlossen, wenn zwar die Prüfung bestanden wurde, aber nicht die Ausbildung zuvor durchlaufen wurde".
Ein Verfahren zum Absetzen von Kosten für das Studium läuft derzeit außerdem vor dem Bundesverfassungsgericht.